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   BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21   

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https://dejure.org/2021,18525
BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21 (https://dejure.org/2021,18525)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2021 - 1 BvR 456/21 (https://dejure.org/2021,18525)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 (https://dejure.org/2021,18525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
    Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit sowie fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit sowie fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bzgl. Erforderlichkeit

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 90 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bzgl. Erforderlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit sowie fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19

    Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21
    Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.).

    Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12

    Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21
    Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21
    Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.03.2017 - 1 BvR 2680/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2021 - 1 BvR 456/21
    Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 27.10.2021 - 1 BvR 2127/20

    Ablehnung eines isoliert gestellten Antrags auf Bewilligung von

    Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

    Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

    Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

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